Zechprellerei | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 5 abzuweichen besteht kein Anlass. Damit kann aber X. keine Geschädigtenstel-
lung zuerkannt werden. Direkt geschädigt durch die behauptete Zechprellerei ist
die den Nachclub „B.“ führende Z. GmbH. X. mag als Geschäftsführer und Teil-
haber dieser Gesellschaft ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unter-
nehmens haben, es wurde ihm aber nicht ein unmittelbarer Schaden zugefügt,
dieser traf (falls er bewiesen sein sollte) lediglich die den Restaurationsbetrieb
führende Gesellschaft. Als bloss mittelbar Geschädigter ist X. aber nicht zu Be-
schwerdeführung legitimiert, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.
II. 1 .a)
E., seinerzeit Geschäftsführer des Restaurants „Cabaret B.“,
meldete am Montagnachmittag, 27. März 2006, der Kantonspolizei Graubünden,
dass in der Nacht vom Freitag auf Samstag, 24./25. März 2006, in seinem Lokal
eine Zechprellerei begangen worden sei. Er legte dabei dar, am fraglichen Abend
hätten zwei Unbekannte in seinem Cabaret diverse alkoholische Getränke kon-
sumiert. Die beiden Gäste hätten sich darauf geeinigt, für je die Hälfte ihrer Kon-
sumationen aufzukommen. Während der eine Gast seinen Anteil anstandslos be-
zahlt habe, sei es mit dem zweiten Gast zu Schwierigkeiten gekommen, weil die-
ser sich vehement geweigert habe, seine Konsumation zu bezahlen. Durch den
Untersuchungsrichter am 9. November 2006 zu dieser Sache als Zeuge einver-
nommen, sagte E. ebenfalls aus, es sei zwischen den beiden Gästen klar verein-
bart worden, dass die Konsumationen von ihnen je zur Hälfte übernommen
werde. Dies habe die Bardame mit den beiden Herren zu Beginn ihres Besuches
so vereinbart; es handle sich dabei um ein Standardverfahren. E. machte diese
Aussagen offensichtlich nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen, sondern
stützte diese auf das, was ihm von der Barmaid D. berichtet worden war. Diese
hatte denn auch in einem Konfrontverhör mit Y. ausgesagt, die beiden Gäste
hätten abgemacht, dass sie den Champagner je zur Hälfte bezahlen würden. Im
Gegensatz zu ihrem Vorgesetzen machte die Bardame allerdings nicht geltend,
sie habe mit den beiden Herren eine solche Vereinbarung getroffen, sondern sie
stellte lediglich fest, die beiden Gäste hätten dies unter sich so verabredet. Y.
stellte die Sache von Anfang an anders dar. Nach seinen Depositionen bezog
sich die Vereinbarung, wonach man die Kosten teilen würde, lediglich auf die
zuletzt konsumierte Flasche; erst gegen Schluss des Aufenthaltes habe man sich
zusammen mit zwei Damen an einen Tisch gesetzt und gemeinsam eine Flasche
Champagner offeriert. Diese Darstellung stimmt mit jener von A. überein, der aus-
sagte, nachdem er seine Zeche bezahlt gehabt habe, sei man übereingekom-
men, den Damen nochmals eine Flasche zu offerieren. Weil er nicht mehr genü-
E. 6 gend Geld gehabt habe, um die Flasche alleine zu bezahlen, habe Y. erklärt, er
übernehme die Hälfte. Davon, dass man sich von Anfang an darauf geeinigt ge-
habt hätte, die gesamte Konsumation zu teilen, ist also in den Aussagen der bei-
den Gäste nirgends die Rede, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es einem
Standard entsprechen sollte, dass zwei Personen, welche ein Nachtlokal besu-
chen, grundsätzlich gemeinsam für die von ihnen und allfälligen Begleiterinnen
konsumierten Getränke aufkommen sollten. Es spricht jedenfalls nichts für eine
solche Übung, und allein aufgrund der entsprechenden Darstellung der Bardame
lässt sich eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Kollegen nicht
nachweisen.
b)
Geschäftsführer E. und seine Barmaid legen zur Stützung ihrer Be-
hauptung, es seien von A. und Y. insgesamt fünf Flaschen Champagner bestellt
worden, erhebliches Gewicht auf ihre Darstellung, wonach im Zeitpunkt der Ab-
rechnung fünf leere Champagnerflaschen bei der Ablage der Bar vorhanden ge-
wesen seien. E. will dies selbst gesehen haben, und D. sagte aus, sie lasse die
leeren Flaschen immer auf der Bar stehen, bis sie bezahlt seien. Selbst wenn
zum Zeitpunkt, als Y. zur Zahlung angehalten wurde, fünf Flaschen auf der Bar
gestanden haben sollten, vermöchte dies nicht schlüssig zu beweisen, dass alle
diese Flaschen von Y. und A. bestellt worden waren. So dürfte es sich bei den
beiden Personen kaum um die einzigen Gäste gehandelt haben, die am fragli-
chen Abend Champagner konsumierten und/oder solchen dort anwesenden Da-
men offerierten. Hinzu kommt, dass die Barmaid gemäss ihrer Aussage die lee-
ren Flaschen stets an der Bar stehen lässt, bis sie bezahlt sind. Wird entgegen
der Darstellung von A. und Y. und damit der Barmaid folgend davon ausgegan-
gen, dass beide zusammen fünf Champagnerflaschen bestellt hatten, so hätten
zum Zeitpunkt, als Y. seine Konsumation bezahlen wollte, nicht mehr fünf ihm
und A. zuzuordnende Champagnerflaschen auf der Theke stehen sollen. Dies
deshalb, weil A., der sich früher als Y. auf den Heimweg machte, von den ge-
meinsam bestellten Champagnerflaschen ausgewiesenermassen bereits 2 ½
Flaschen bezahlt hatte (vgl. act. 13). Mit dem Argument, es hätten sich nach den
Feststelllungen des Geschäftsführers und der Barmaid fünf leere Flaschen auf
der Theke befunden, lässt sich also deren Behauptung, Y. und A. hätten zusam-
men fünf Flaschen bestellt, nicht nachweisen.
3. a) In der Beschwerde wird ausgeführt, die ganze Konsumation habe
sich auf Fr. 1'870.-- belaufen, nämlich fünf Flaschen Champagner zu 350 Fran-
ken und acht Flaschen Bier zu 15 Franken. Unbestritten sei, dass A. die Hälfte,
E. 7 nämlich Fr. 935.-- bezahlt habe. Diese Aussage ist in dieser Formulierung nicht
richtig. Zutreffend ist, dass A. den erwähnten Betrag bezahlt hat, falsch ist indes-
sen die Feststellung, es sei unbestritten, dass diese Summe der Hälfte der ge-
samten Konsumation entsprochen hatte, ist doch gerade die Behauptung Streit-
punkt, es seien total fünf Flaschen Champagner bestellt worden. Wenn sodann
weiter argumentiert wird, von den fünf Flaschen habe offensichtlich A. eine Fla-
sche zusammen mit einer Dame an einem separaten Tisch konsumiert, und es
sei für den Ausgang des Verfahrens völlig unerheblich, ob er diese Flasche se-
parat bezahlt habe, kann auch dieser Aussage nicht beigepflichtet werden, steht
sie doch im Widerspruch zur eigenen Behauptung, es sei vereinbart worden, die
Konsumationen je zur Hälfte zu zahlen. Hatte A. eine Flasche separat bezahlt,
blieben – selbst wenn man von einem Total von fünf Flaschen ausgehen sollte –
für die gemeinsame Rechnung nur noch vier Flaschen übrig, so dass man nicht
von Y. die Bezahlung von zweieinhalb Flaschen verlangen konnte. Auch eine
weitere Argumentation in der Beschwerde ist unverständlich. Es wird festgehal-
ten, A. habe ausgesagt, er habe insgesamt zwei Flaschen Champagner und das
konsumierte Bier mit der Kreditkarte bezahlt (was aufgrund der Kreditkartenab-
rechnung belegt ist). Er habe sodann eine Flasche allein mit einer Dame an ei-
nem separaten Tisch konsumiert und auch separat bezahlt. Zudem sei eine wei-
tere Flasche offeriert worden, an welcher er sich zur Hälfte beteiligt habe. Damit
seien nach Ansicht von A. insgesamt vier Flaschen Champagner bestellt worden,
womit immer noch eine Flasche von Y. unbezahlt geblieben sei. Wenn A. von
insgesamt vier Flaschen deren zwei von der gemeinsamen Konsumation mit der
Kreditkarte, eine Flasche separat und zusätzlich die Hälfte einer vierten Flasche
bezahlt hatte, so konnte nur noch eine halbe Flasche übrig bleiben, welche
schliesslich von Y. bezahlt wurde. Es ist bei dieser Rechnung nicht nachvollzieh-
bar, wie die Beschwerdeführerin darauf kommen kann, es sei immer noch eine
Flasche unbezahlt geblieben. Die Rechnung, wie sie von der angeblich Geschä-
digten angestellt wird, geht aber auch nicht auf, wenn davon ausgegangen wird,
es seien insgesamt von den beiden Gästen tatsächlich fünf Flaschen bestellt wor-
den. Unbestritten ist, dass A. eine Flasche separat bezahlt hat. Er bezahlte so-
dann die beiden zuerst bestellten Flaschen mittels Kreditkarte und beteiligte sich
zudem in bar an der zuletzt gemeinsam mit Y. bestellten Flasche. Gesamthaft
bezahlte A. also erwiesenermassen dreieinhalb Flaschen. Geht man von der Be-
hauptung der Anzeigeerstatterin aus, es seien insgesamt fünf Flaschen bestellt
worden, verblieben noch anderthalb Flaschen zu Lasten des Angeschuldigten.
Diesem wurden aber zweieinhalb Flaschen in Rechnung gestellt, also in jedem
Falle eine Flasche zuviel. Die Y. präsentierte Rechnung war also selbst ausge-
E. 8 hend von den Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig falsch. Offenbar
machte es sich die Barmaid einfach und präsentierte dem Angeschuldigten auf-
grund der haltlosen Annahme, die beiden Gäste hätten vereinbart, sie würden
beide den gleichen Betrag bezahlen, die gleich hohe Rechnung, wie sie A. prä-
sentiert und von diesem auch bezahlt worden war. Die Tatsache, dass der von
Y. verlangte Betrag sich in jedem Falle als falsch erweist, lässt erhebliche Zweifel
darüber aufkommen, ob die von der Barmaid und dem Geschäftsführer behaup-
tete Konsumation von fünf Flaschen zutrifft. Um eine solche Annahme zu begrün-
den, müsste der rechtsgenügliche Beweis erbracht werden, dass Y., als er allein
an der Bar sass, einer Animierdame eine Flasche Champagner offerierte. Dazu
reichen die vorhandenen Beweise nicht aus. Einmal steht diesbezüglich die Aus-
sage der Barmaid jener des Angeschuldigten entgegen, wobei grundsätzlich
nicht einer der beiden Depositionen gegenüber der anderen erhöhte Glaubwür-
digkeit zukommt. Dass das Argument der Bardame, es seien am Schluss fünf
leere Flaschen an der Bar gestanden, nicht schlüssig sein kann, wurde bereits
dargelegt. Seltsam erscheint die Tatsache, dass seitens der Anzeigeerstatterin
keine Kassenzettel ins Recht gelegt wurden und solche offenbar mit der jeweili-
gen Konsumation auch nicht an die Gäste abgegeben worden waren. Wären die
Flaschen jeweils ordnungsgemäss erfasst worden, hätten dadurch die Konsuma-
tionen der beiden Gäste leicht bewiesen werden können. Ein gewichtiges Indiz
dafür, dass die Behauptung der Barmaid, es seien fünf Flaschen bestellt worden,
nicht zutrifft, bildet die Tatsache, dass – wie oben festgestellt wurde – die Y. prä-
sentierte Rechnung in jedem Falle, also selbst für den Fall, dass tatsächlich fünf
Flaschen bestellt worden waren, falsch war. Dieser Umstand lässt darauf schlies-
sen, dass die Bardame und nicht die beiden Gäste die Übersicht über deren Kon-
sumationen offensichtlich verloren hatte. Gesamthaft gesehen ist damit festzu-
stellen, dass die Darstellung der Anzeigeerstatterin derart erhebliche Wider-
sprüche aufweist, dass im Falle einer Anklageerhebung mit hoher Wahrschein-
lichkeit mit einen Freispruch zu rechnen wäre.
b)
Angesichts der oben geschilderten Beweislage drängte es sich auf,
die Strafuntersuchung einzustellen. In der Beschwerde wird allerdings geltend
gemacht, allenfalls könnte die am fraglichen Abend anwesend gewesene Tänze-
rin F. als Zeugin darüber Angaben machen, wie viele Flaschen Champagner Y.
und A. tatsächlich bestellt hätten. Eine solche Beweisergänzung ist abzulehnen.
Es ist nicht vorstellbar, wie die fragliche Dame einigermassen zuverlässig hätte
feststellen können, welche Bestellungen die beiden Gäste tatsächlich aufgege-
ben hatten. Y. und A. sassen ja nicht immer am gleichen Platz und unterhielten
E. 9 sich offenbar mit verschiedenen Damen; wie sollte da eine Tänzerin, die nichts
mit dem Service zu tun hatte, brauchbare Aussagen dazu machen können, was
die beiden Gäste, gemeinsam oder einzeln, an Bestellungen aufgegeben hatten.
Dies ist umso unwahrscheinlicher, als seit dem fraglichen Abend mehr als ein
Jahr vergangen ist, so dass schon wegen des Zeitablaufs die Zuverlässigkeit all-
fälliger Aussagen als höchst gering erscheinen müsste.
c)
In der Beschwerde wird behauptet, aufgrund des gesamten Verhal-
tens von Y. müsse davon ausgegangen werden, dass dieser schon beim Betre-
ten des Lokals die Absicht gehabt habe, seine Konsumation nicht zu bezahlen;
es dürfte damit der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB erfüllt sein.
Zur Stützung dieser Unterstellung wird darauf verwiesen, dass der Angeschul-
digte schon einmal in einem Nachtclub in G. seine Konsumation nicht habe be-
zahlen wollen. Auch damals habe die Polizei ausrücken müssen und erst nach
längeren Diskussionen, bei denen die Polizisten arg beschimpft worden seien,
habe sich Y. zur Bezahlung der Rechnung bereit erklärt. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Erkenntnisse für den vorliegenden Fall aus dem beantragten
Beizug der Polizeiakten jener Intervention gewonnen werden könnten. Selbst
wenn man sich aufgrund dieser Akten vom fraglichen Vorfall sollte überzeugen
können, wäre es nicht zulässig, aus den damaligen Geschehnissen Schlüsse für
das Verhalten des Angeschuldigten im vorliegenden Fall zu ziehen. Es besteht
daher kein Anlass, diese Polizeiakten beizuziehen.
d)
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung die Frage
aufgeworfen, ob Konsumationen in Nachtclubs überhaupt den strafrechtlichen
Schutz von Art. 149 StGB geniessen könnten. Sie stellte sich auf den Standpunkt,
dies sei nicht der Fall, da durch den fraglichen Straftatbestand nur gastwirts-
chaftstypische Dienstleistungen geschützt seien, die Dienstleistungen die in ei-
nem Nachclub erbracht würden, aber dem nicht entsprächen, sondern vielmehr
dem Sexgewerbe zuzurechnen seien. In der Beschwerde wird diese Betrach-
tungsweise mit Entrüstung zurückgewiesen und die Betroffenheit von X. über den
zumindest indirekt erhobenen Vorwurf, ein Sexgewerbe zu betreiben, zum Aus-
druck gebracht. Es wird sodann darauf verwiesen, dass nach der Revision des
alten Art. 150 StGB im Jahre 1994 der neue Tatbestand von Art. 149 StGB weiter
gefasst sei und auch nicht ausschliesslich gastwirtschaftstypische Dienstleistun-
gen schütze. Nachdem sich herausgestellt hat, dass sich angesichts der Beweis-
lage die Einstellung des Strafverfahrens aufdrängte und auch keine Beweismittel
ersichtlich sind, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, braucht auf
E. 10 die zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter der Beschwerdeführerin streitige Frage, ob Nachtlokalen überhaupt der Schutz von Art. 149 StGB zu- kommt, nicht eingegangen zu werden. III. Kann auf die Beschwerde des X. nicht eingetreten werden und ist die Beschwerde der Z. GmbH abzuweisen, sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens den beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerle- gen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des X. wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde der Z. GmbH wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen unter so- lidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 8 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, und der Z . G m b H, Beschwerdeführerin, beide ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Januar 2007, mitgeteilt am 10. Januar 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Zechprellerei, hat sich ergeben:
2 A. Nachdem Y. und A. am Abend des 24. März 2006 nach Feierabend bereits einige Wirtshäuser besucht hatten, begaben sie sich zusammen in den Nachtclub „B.“ in C., wo sie sich vorerst an der Bar zu zwei Animierdamen setz- ten. Während die beiden Herren Bier tranken, offerierten sie ihren Begleiterinnen Champagner. Nach der Darstellung der Barmaid D. sollen die beiden Freunde vereinbart haben, den Champagner je zur Hälfte zu zahlen; sie habe den Gästen die Karte gezeigt, so dass diese gewusst hätten, dass eine Flasche Laurent Per- rier Brut 350 Franken koste. Die Aussagen der Barmaid und des Geranten E. einerseits und jene der beiden Gäste anderseits widersprechen sich nun bezüg- lich der Anzahl der bestellten Flaschen Champagner. Während die ersteren be- haupten, es seien insgesamt fünf Flaschen konsumiert worden, machen Y. und A. geltend, sie hätten gemeinsam nur drei Flaschen und einige Flaschen Bier bestellt. A. erklärte, er habe sich zudem einmal während des Abends allein mit einer Dame an einen Tisch begeben und dort seiner Begleiterin eine weitere Fla- sche offeriert. Diese Flasche habe er separat bezahlt, worauf er wieder an die Bar zurückgekehrt sei und dort abermals ein Flasche Champagner bestellt habe. Diese Flasche hätten er und Y. zusammen mit zwei Damen an einem Tisch kon- sumiert. Er habe am Schluss zwei Flaschen Champagner und das von ihm kon- sumierte Bier mit der Kreditkarte bezahlt. Von der zuletzt bestellten Flasche habe er die Hälfte in bar beglichen; er nehme an, dass Y. die andere Hälfte bezahlt habe. Unter Berufung auf die Aussagen seiner Barmaid erklärte E., A. habe seine Zeche unter verschiedenen Malen bezahlt und sei nichts schuldig geblieben. Nachdem A. das Lokal verlassen hatte, wurde auch Y. die Rechnung präsentiert. Diese belief sich auf 935 Franken und lautete auf zwei Flaschen Champagner zu 350 Franken, vier Flaschen Bier zu 15 Franken und eine weitere halbe Flasche Champagner zu 175 Franken. Y. weigerte sich, diesen Betrag zu zahlen und machte geltend, er habe nur noch eine halbe Flasche Champagner und vier Fla- schen Bier, zusammen also 235 Franken zu bezahlen. Da er auf seinem Stand- punkt beharrte, rief E. die Stadtpolizei herbei, welche die Personalien des Gastes aufnahm. Y. wies das Ansinnen des Geschäftsführers, ihm eine Schuldanerken- nung für die ganze Rechnung zu unterzeichnen, zurück. Gegen einen ihm in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl über den nach Bezahlung von 235 Franken noch streitigen Betrag von 700 Franken erhob er Rechtsvorschlag. Am 12. Mai 2006 stellte der Gesellschafter und Geschäftsführer der das Cabaret „B.“ betrei- benden Z. GmbH gegen Y. Strafantrag wegen Zechprellerei. B. Am 19. September 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen Y. eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 stellte
3 sie diese wieder ein; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genom- men. Der Untersuchungsrichter stellte fest, streitig sei einzig die Frage, ob Y. und A. insgesamt fünf oder nur drei Flaschen Champagner gemeinsam bestellt hät- ten. A. habe separat eine weitere Flasche bestellt und bezahlt, was von E. nicht bestritten werde. Ob diese Behauptung zutreffe, lasse sich nicht mehr eruieren. Auf jeden Fall könne der Nachweis, dass fünf Flaschen Champagner bestellt wor- den seien, nicht erbracht werden, zumal auch die Aussagen des Geschäftsfüh- rers und der Barmaid in nicht unwesentlichen Punkten voneinander abwichen. Angesichts dieser Beweislage sei die Strafuntersuchung einzustellen. Abgese- hen von diesem Verfahrensausgang stelle sich die grundsätzliche Frage, ob Kon- sumationen in Nachtclubs strafrechtlich im Sinne von Art. 149 StGB geschützt seien, beziehe sich doch der verstärkte strafrechtliche Schutz auf die typischen gastwirtschaftlichen, nicht aber auf die gastwirtschaftsfremden Dienstleistungen. Die hohen Preise in einem Nachtclub seien aber auf die in diesen Lokalen übli- chen Dienstleistungen wie Stripteasedarbietungen und persönliche Unterhaltung durch Animierdamen zurückzuführen, die nicht primär gastwirtschaftstypisch, sondern dem Sexgewerbe zuzurechnen seien. C. Gegen diese Verfügung liessen die Z. GmbH und X. am 31. Januar 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben, das Untersuchungsrichteramt Chur anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Y. fort- zuführen und Anklage wegen Betrugs, allenfalls Zechprellerei zu erheben. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, D. und E. seien sicher, dass Y. und A. ins- gesamt fünf Flaschen Champagner bestellt hätten. Die leeren Flaschen seien an der Bar stehen geblieben, bis sie bezahlt worden seien. Auch E. habe gesehen, dass im Zeitpunkt der Abrechnung fünf Flaschen bei der Ablage der Bar gestan- den hätten. Es sei denn auch so, dass die beiden Gäste vereinbart hätten, dass jeder die Hälfte der Zeche übernehme. A. habe seinen Anteil bezahlt, hingegen stehe aufgrund der Akten fest, dass Y. nicht die ganze von ihm bestellte Konsu- mation bezahlt habe. Allenfalls könnte die Tänzerin F. als Zeugin befragt werden, wie viele Flaschen Champagner die beiden Gäste bestellt hätten. Wie dem Un- tersuchungsrichteramt mitgeteilt worden sei, habe Y. schon einmal in einem Nachtclub in G. seine Konsumation nicht bezahlt; der entsprechende Polizeirap- port sei beizuziehen. Habe der Angeschuldigte von Anfang an die Absicht gehabt, seine Konsumation nicht zu bezahlen, dürfte der Tatbestand des Betruges erfüllt sein. Falls ihm diese Absicht nicht nachgewiesen werden könne, sei doch der Tatbestand der Zechprellerei erfüllt. Die Bemerkung in der Einstellungsverfü-
4 gung, Art. 149 StGB schütze nur gastwirtschaftstypische Dienstleistungen, be- ziehe sich auf den altrechtlichen Tatbestand von aArt. 150 StGB, gelte aber seit der Revision von 1994 nicht mehr. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden ver- zichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Stellungnahme. Y. liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerde- entscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amts- handlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbeson- dere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügun- gen beschweren. Die von den Beschwerdeführern dem Angeschuldigten vorge- worfene Straftat wurde in dem von der Z. GmbH betriebenen Restaurant „Cabaret B.“ begangen. Falls sich herausstellen sollte, dass der Beweis erbracht werden kann, dass Y. einen Teil seiner Zeche schuldig geblieben ist, wäre im Umfang der unbezahlt gebliebenen Rechnung die Z. GmbH als Betreiberin des Etablis- sements geschädigt. In ihrer Eigenschaft als präsumtive Geschädigte ist sie auf Grund der erwähnten Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerde- führung legitimiert und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Anders verhält es sich mit X.. Dieser ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, auch X. sei als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft geschädigt und damit zur Beschwerdeführung legitimiert, kann nicht beigepflichtet werden. Die Be- schwerdekammer hat in konstanter Rechtsprechung immer wieder festgestellt, dass als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter anerkannt werde, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt worden sei oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes sei damit der tatbeständ- lich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschütz- ten Rechts oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriffe nach richtete. Mittelbar zugefügte Schäden genügten hingegen nicht, um eine Geschä- digtenstellung zu begründen (vgl. Zusammenfassung der Lehre und Judikatur in PKG 1998 Nr. 45, bestätigt in PKG 2001 Nr. 30). Von dieser ständigen Praxis
5 abzuweichen besteht kein Anlass. Damit kann aber X. keine Geschädigtenstel- lung zuerkannt werden. Direkt geschädigt durch die behauptete Zechprellerei ist die den Nachclub „B.“ führende Z. GmbH. X. mag als Geschäftsführer und Teil- haber dieser Gesellschaft ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unter- nehmens haben, es wurde ihm aber nicht ein unmittelbarer Schaden zugefügt, dieser traf (falls er bewiesen sein sollte) lediglich die den Restaurationsbetrieb führende Gesellschaft. Als bloss mittelbar Geschädigter ist X. aber nicht zu Be- schwerdeführung legitimiert, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. II. 1 .a) E., seinerzeit Geschäftsführer des Restaurants „Cabaret B.“, meldete am Montagnachmittag, 27. März 2006, der Kantonspolizei Graubünden, dass in der Nacht vom Freitag auf Samstag, 24./25. März 2006, in seinem Lokal eine Zechprellerei begangen worden sei. Er legte dabei dar, am fraglichen Abend hätten zwei Unbekannte in seinem Cabaret diverse alkoholische Getränke kon- sumiert. Die beiden Gäste hätten sich darauf geeinigt, für je die Hälfte ihrer Kon- sumationen aufzukommen. Während der eine Gast seinen Anteil anstandslos be- zahlt habe, sei es mit dem zweiten Gast zu Schwierigkeiten gekommen, weil die- ser sich vehement geweigert habe, seine Konsumation zu bezahlen. Durch den Untersuchungsrichter am 9. November 2006 zu dieser Sache als Zeuge einver- nommen, sagte E. ebenfalls aus, es sei zwischen den beiden Gästen klar verein- bart worden, dass die Konsumationen von ihnen je zur Hälfte übernommen werde. Dies habe die Bardame mit den beiden Herren zu Beginn ihres Besuches so vereinbart; es handle sich dabei um ein Standardverfahren. E. machte diese Aussagen offensichtlich nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen, sondern stützte diese auf das, was ihm von der Barmaid D. berichtet worden war. Diese hatte denn auch in einem Konfrontverhör mit Y. ausgesagt, die beiden Gäste hätten abgemacht, dass sie den Champagner je zur Hälfte bezahlen würden. Im Gegensatz zu ihrem Vorgesetzen machte die Bardame allerdings nicht geltend, sie habe mit den beiden Herren eine solche Vereinbarung getroffen, sondern sie stellte lediglich fest, die beiden Gäste hätten dies unter sich so verabredet. Y. stellte die Sache von Anfang an anders dar. Nach seinen Depositionen bezog sich die Vereinbarung, wonach man die Kosten teilen würde, lediglich auf die zuletzt konsumierte Flasche; erst gegen Schluss des Aufenthaltes habe man sich zusammen mit zwei Damen an einen Tisch gesetzt und gemeinsam eine Flasche Champagner offeriert. Diese Darstellung stimmt mit jener von A. überein, der aus- sagte, nachdem er seine Zeche bezahlt gehabt habe, sei man übereingekom- men, den Damen nochmals eine Flasche zu offerieren. Weil er nicht mehr genü-
6 gend Geld gehabt habe, um die Flasche alleine zu bezahlen, habe Y. erklärt, er übernehme die Hälfte. Davon, dass man sich von Anfang an darauf geeinigt ge- habt hätte, die gesamte Konsumation zu teilen, ist also in den Aussagen der bei- den Gäste nirgends die Rede, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es einem Standard entsprechen sollte, dass zwei Personen, welche ein Nachtlokal besu- chen, grundsätzlich gemeinsam für die von ihnen und allfälligen Begleiterinnen konsumierten Getränke aufkommen sollten. Es spricht jedenfalls nichts für eine solche Übung, und allein aufgrund der entsprechenden Darstellung der Bardame lässt sich eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Kollegen nicht nachweisen. b) Geschäftsführer E. und seine Barmaid legen zur Stützung ihrer Be- hauptung, es seien von A. und Y. insgesamt fünf Flaschen Champagner bestellt worden, erhebliches Gewicht auf ihre Darstellung, wonach im Zeitpunkt der Ab- rechnung fünf leere Champagnerflaschen bei der Ablage der Bar vorhanden ge- wesen seien. E. will dies selbst gesehen haben, und D. sagte aus, sie lasse die leeren Flaschen immer auf der Bar stehen, bis sie bezahlt seien. Selbst wenn zum Zeitpunkt, als Y. zur Zahlung angehalten wurde, fünf Flaschen auf der Bar gestanden haben sollten, vermöchte dies nicht schlüssig zu beweisen, dass alle diese Flaschen von Y. und A. bestellt worden waren. So dürfte es sich bei den beiden Personen kaum um die einzigen Gäste gehandelt haben, die am fragli- chen Abend Champagner konsumierten und/oder solchen dort anwesenden Da- men offerierten. Hinzu kommt, dass die Barmaid gemäss ihrer Aussage die lee- ren Flaschen stets an der Bar stehen lässt, bis sie bezahlt sind. Wird entgegen der Darstellung von A. und Y. und damit der Barmaid folgend davon ausgegan- gen, dass beide zusammen fünf Champagnerflaschen bestellt hatten, so hätten zum Zeitpunkt, als Y. seine Konsumation bezahlen wollte, nicht mehr fünf ihm und A. zuzuordnende Champagnerflaschen auf der Theke stehen sollen. Dies deshalb, weil A., der sich früher als Y. auf den Heimweg machte, von den ge- meinsam bestellten Champagnerflaschen ausgewiesenermassen bereits 2 ½ Flaschen bezahlt hatte (vgl. act. 13). Mit dem Argument, es hätten sich nach den Feststelllungen des Geschäftsführers und der Barmaid fünf leere Flaschen auf der Theke befunden, lässt sich also deren Behauptung, Y. und A. hätten zusam- men fünf Flaschen bestellt, nicht nachweisen.
3. a) In der Beschwerde wird ausgeführt, die ganze Konsumation habe sich auf Fr. 1'870.-- belaufen, nämlich fünf Flaschen Champagner zu 350 Fran- ken und acht Flaschen Bier zu 15 Franken. Unbestritten sei, dass A. die Hälfte,
7 nämlich Fr. 935.-- bezahlt habe. Diese Aussage ist in dieser Formulierung nicht richtig. Zutreffend ist, dass A. den erwähnten Betrag bezahlt hat, falsch ist indes- sen die Feststellung, es sei unbestritten, dass diese Summe der Hälfte der ge- samten Konsumation entsprochen hatte, ist doch gerade die Behauptung Streit- punkt, es seien total fünf Flaschen Champagner bestellt worden. Wenn sodann weiter argumentiert wird, von den fünf Flaschen habe offensichtlich A. eine Fla- sche zusammen mit einer Dame an einem separaten Tisch konsumiert, und es sei für den Ausgang des Verfahrens völlig unerheblich, ob er diese Flasche se- parat bezahlt habe, kann auch dieser Aussage nicht beigepflichtet werden, steht sie doch im Widerspruch zur eigenen Behauptung, es sei vereinbart worden, die Konsumationen je zur Hälfte zu zahlen. Hatte A. eine Flasche separat bezahlt, blieben – selbst wenn man von einem Total von fünf Flaschen ausgehen sollte – für die gemeinsame Rechnung nur noch vier Flaschen übrig, so dass man nicht von Y. die Bezahlung von zweieinhalb Flaschen verlangen konnte. Auch eine weitere Argumentation in der Beschwerde ist unverständlich. Es wird festgehal- ten, A. habe ausgesagt, er habe insgesamt zwei Flaschen Champagner und das konsumierte Bier mit der Kreditkarte bezahlt (was aufgrund der Kreditkartenab- rechnung belegt ist). Er habe sodann eine Flasche allein mit einer Dame an ei- nem separaten Tisch konsumiert und auch separat bezahlt. Zudem sei eine wei- tere Flasche offeriert worden, an welcher er sich zur Hälfte beteiligt habe. Damit seien nach Ansicht von A. insgesamt vier Flaschen Champagner bestellt worden, womit immer noch eine Flasche von Y. unbezahlt geblieben sei. Wenn A. von insgesamt vier Flaschen deren zwei von der gemeinsamen Konsumation mit der Kreditkarte, eine Flasche separat und zusätzlich die Hälfte einer vierten Flasche bezahlt hatte, so konnte nur noch eine halbe Flasche übrig bleiben, welche schliesslich von Y. bezahlt wurde. Es ist bei dieser Rechnung nicht nachvollzieh- bar, wie die Beschwerdeführerin darauf kommen kann, es sei immer noch eine Flasche unbezahlt geblieben. Die Rechnung, wie sie von der angeblich Geschä- digten angestellt wird, geht aber auch nicht auf, wenn davon ausgegangen wird, es seien insgesamt von den beiden Gästen tatsächlich fünf Flaschen bestellt wor- den. Unbestritten ist, dass A. eine Flasche separat bezahlt hat. Er bezahlte so- dann die beiden zuerst bestellten Flaschen mittels Kreditkarte und beteiligte sich zudem in bar an der zuletzt gemeinsam mit Y. bestellten Flasche. Gesamthaft bezahlte A. also erwiesenermassen dreieinhalb Flaschen. Geht man von der Be- hauptung der Anzeigeerstatterin aus, es seien insgesamt fünf Flaschen bestellt worden, verblieben noch anderthalb Flaschen zu Lasten des Angeschuldigten. Diesem wurden aber zweieinhalb Flaschen in Rechnung gestellt, also in jedem Falle eine Flasche zuviel. Die Y. präsentierte Rechnung war also selbst ausge-
8 hend von den Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig falsch. Offenbar machte es sich die Barmaid einfach und präsentierte dem Angeschuldigten auf- grund der haltlosen Annahme, die beiden Gäste hätten vereinbart, sie würden beide den gleichen Betrag bezahlen, die gleich hohe Rechnung, wie sie A. prä- sentiert und von diesem auch bezahlt worden war. Die Tatsache, dass der von Y. verlangte Betrag sich in jedem Falle als falsch erweist, lässt erhebliche Zweifel darüber aufkommen, ob die von der Barmaid und dem Geschäftsführer behaup- tete Konsumation von fünf Flaschen zutrifft. Um eine solche Annahme zu begrün- den, müsste der rechtsgenügliche Beweis erbracht werden, dass Y., als er allein an der Bar sass, einer Animierdame eine Flasche Champagner offerierte. Dazu reichen die vorhandenen Beweise nicht aus. Einmal steht diesbezüglich die Aus- sage der Barmaid jener des Angeschuldigten entgegen, wobei grundsätzlich nicht einer der beiden Depositionen gegenüber der anderen erhöhte Glaubwür- digkeit zukommt. Dass das Argument der Bardame, es seien am Schluss fünf leere Flaschen an der Bar gestanden, nicht schlüssig sein kann, wurde bereits dargelegt. Seltsam erscheint die Tatsache, dass seitens der Anzeigeerstatterin keine Kassenzettel ins Recht gelegt wurden und solche offenbar mit der jeweili- gen Konsumation auch nicht an die Gäste abgegeben worden waren. Wären die Flaschen jeweils ordnungsgemäss erfasst worden, hätten dadurch die Konsuma- tionen der beiden Gäste leicht bewiesen werden können. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Behauptung der Barmaid, es seien fünf Flaschen bestellt worden, nicht zutrifft, bildet die Tatsache, dass – wie oben festgestellt wurde – die Y. prä- sentierte Rechnung in jedem Falle, also selbst für den Fall, dass tatsächlich fünf Flaschen bestellt worden waren, falsch war. Dieser Umstand lässt darauf schlies- sen, dass die Bardame und nicht die beiden Gäste die Übersicht über deren Kon- sumationen offensichtlich verloren hatte. Gesamthaft gesehen ist damit festzu- stellen, dass die Darstellung der Anzeigeerstatterin derart erhebliche Wider- sprüche aufweist, dass im Falle einer Anklageerhebung mit hoher Wahrschein- lichkeit mit einen Freispruch zu rechnen wäre. b) Angesichts der oben geschilderten Beweislage drängte es sich auf, die Strafuntersuchung einzustellen. In der Beschwerde wird allerdings geltend gemacht, allenfalls könnte die am fraglichen Abend anwesend gewesene Tänze- rin F. als Zeugin darüber Angaben machen, wie viele Flaschen Champagner Y. und A. tatsächlich bestellt hätten. Eine solche Beweisergänzung ist abzulehnen. Es ist nicht vorstellbar, wie die fragliche Dame einigermassen zuverlässig hätte feststellen können, welche Bestellungen die beiden Gäste tatsächlich aufgege- ben hatten. Y. und A. sassen ja nicht immer am gleichen Platz und unterhielten
9 sich offenbar mit verschiedenen Damen; wie sollte da eine Tänzerin, die nichts mit dem Service zu tun hatte, brauchbare Aussagen dazu machen können, was die beiden Gäste, gemeinsam oder einzeln, an Bestellungen aufgegeben hatten. Dies ist umso unwahrscheinlicher, als seit dem fraglichen Abend mehr als ein Jahr vergangen ist, so dass schon wegen des Zeitablaufs die Zuverlässigkeit all- fälliger Aussagen als höchst gering erscheinen müsste. c) In der Beschwerde wird behauptet, aufgrund des gesamten Verhal- tens von Y. müsse davon ausgegangen werden, dass dieser schon beim Betre- ten des Lokals die Absicht gehabt habe, seine Konsumation nicht zu bezahlen; es dürfte damit der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB erfüllt sein. Zur Stützung dieser Unterstellung wird darauf verwiesen, dass der Angeschul- digte schon einmal in einem Nachtclub in G. seine Konsumation nicht habe be- zahlen wollen. Auch damals habe die Polizei ausrücken müssen und erst nach längeren Diskussionen, bei denen die Polizisten arg beschimpft worden seien, habe sich Y. zur Bezahlung der Rechnung bereit erklärt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse für den vorliegenden Fall aus dem beantragten Beizug der Polizeiakten jener Intervention gewonnen werden könnten. Selbst wenn man sich aufgrund dieser Akten vom fraglichen Vorfall sollte überzeugen können, wäre es nicht zulässig, aus den damaligen Geschehnissen Schlüsse für das Verhalten des Angeschuldigten im vorliegenden Fall zu ziehen. Es besteht daher kein Anlass, diese Polizeiakten beizuziehen. d) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung die Frage aufgeworfen, ob Konsumationen in Nachtclubs überhaupt den strafrechtlichen Schutz von Art. 149 StGB geniessen könnten. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall, da durch den fraglichen Straftatbestand nur gastwirts- chaftstypische Dienstleistungen geschützt seien, die Dienstleistungen die in ei- nem Nachclub erbracht würden, aber dem nicht entsprächen, sondern vielmehr dem Sexgewerbe zuzurechnen seien. In der Beschwerde wird diese Betrach- tungsweise mit Entrüstung zurückgewiesen und die Betroffenheit von X. über den zumindest indirekt erhobenen Vorwurf, ein Sexgewerbe zu betreiben, zum Aus- druck gebracht. Es wird sodann darauf verwiesen, dass nach der Revision des alten Art. 150 StGB im Jahre 1994 der neue Tatbestand von Art. 149 StGB weiter gefasst sei und auch nicht ausschliesslich gastwirtschaftstypische Dienstleistun- gen schütze. Nachdem sich herausgestellt hat, dass sich angesichts der Beweis- lage die Einstellung des Strafverfahrens aufdrängte und auch keine Beweismittel ersichtlich sind, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, braucht auf
10 die zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter der Beschwerdeführerin streitige Frage, ob Nachtlokalen überhaupt der Schutz von Art. 149 StGB zu- kommt, nicht eingegangen zu werden. III. Kann auf die Beschwerde des X. nicht eingetreten werden und ist die Beschwerde der Z. GmbH abzuweisen, sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens den beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerle- gen.
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde des X. wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Z. GmbH wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen unter so- lidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: